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§ 27 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 27

(1) Gegen Eintragungen in den Registrierungslisten ist ein Einspruch unzulässig, soweit sie aus den nach der NS.-Registr.-Vdg. aufgelegten Listen unverändert übernommen wurden.

(2) Bei der nachträglichen Auflegung von Ergänzungen und Abänderungen der Registrierungslisten (§ 24) können Einsprüche nur hinsichtlich solcher Umstände erhoben werden, die nicht bereits anläßlich der Auflegung der Registrierungslisten (§ 23) geltend gemacht werden konnten.

(3) In den Fällen des § 10, Abs., kann gegen die Eintragung in die Registrierungsliste des neuen Wohnortes Einspruch nicht erhoben werden.

(4) Ebenso sind Einsprüche gegen die im Anhang zu den Registrierungslisten erliegenden Abschriften der Meldeblätter (§ 21, Abs.) unzulässig.

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