§ 39.
Der Referent hat dem Entwurf des Erkenntnisses (Beschlusses) die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Behörden Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003545
alte Dokumentnummer
N1194610155N
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)