§ 38.
(1) Wird ein Erkenntnis gemäß Artikel 139, Abs., und 140, Abs.und, des Bundes-Verfassungsgesetzes gefällt, so hat es die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung oder des Wiederinkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen in seinem Spruch zum Ausdruck zu bringen.
(2) Im Fall des Artikels 138, Abs., des Bundes-Verfassungsgesetzes ist im Spruch die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung des Rechtssatzes auszudrücken.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003544
alte Dokumentnummer
N1194610154N
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