vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 38.

(1) Wird ein Erkenntnis gemäß Artikel 139, Abs., und 140, Abs.und, des Bundes-Verfassungsgesetzes gefällt, so hat es die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung oder des Wiederinkrafttretens gesetzlicher Bestimmungen in seinem Spruch zum Ausdruck zu bringen.

(2) Im Fall des Artikels 138, Abs., des Bundes-Verfassungsgesetzes ist im Spruch die Verpflichtung zur unverzüglichen Kundmachung des Rechtssatzes auszudrücken.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003544

alte Dokumentnummer

N1194610154N

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)