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§ 40 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 40.

(1) Erfolgt die Verkündung des Erkenntnisses sofort nach der Verhandlung, so ist dies im Verhandlungsprotokoll festzustellen.

(2) Erfolgt die Verkündung in einer späteren Tagsatzung, so ist dies durch eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Anmerkung auf dem Entwurf des Erkenntnisses ersichtlich zu machen. Die spätere Verkündung kann der Präsident in Anwesenheit eines beeideten Schriftführers ohne Beiziehung der übrigen Mitglieder vornehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003546

alte Dokumentnummer

N1194610156N

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