§ 40.
(1) Erfolgt die Verkündung des Erkenntnisses sofort nach der Verhandlung, so ist dies im Verhandlungsprotokoll festzustellen.
(2) Erfolgt die Verkündung in einer späteren Tagsatzung, so ist dies durch eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Anmerkung auf dem Entwurf des Erkenntnisses ersichtlich zu machen. Die spätere Verkündung kann der Präsident in Anwesenheit eines beeideten Schriftführers ohne Beiziehung der übrigen Mitglieder vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003546
alte Dokumentnummer
N1194610156N
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