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§ 36 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 36.

(1) Der Schriftführer hat das Abstimmungsergebnis in einem besonderen Beratungsprotokoll zu verzeichnen.

(2) Dieses Protokoll hat nebst der Anführung der Anwesenden alle gestellten Anträge mit ihrer wesentlichen Begründung sowie eine Darstellung des Vorganges bei der Beratung zu enthalten und die Stimmführer namentlich aufzuzählen, die für und die gegen einen Antrag gestimmt haben.

(3) Jeder Stimmführer kann eine ausführliche schriftliche Darstellung der Gründe seines Antrages dem Protokoll anschließen.

(4) Der Vorsitzende hat die Richtigkeit der Aufzeichnungen des Schriftführers zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003542

alte Dokumentnummer

N1194610152N

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