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§ 35 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 35.

(1) Wird ein Beschluß oder ein wesentlicher Teil seiner Begründung gegen den Antrag des Referenten gefaßt, so ist seine Niederschrift von dem Stimmführer zu entwerfen, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde; doch kann auch in diesem Fall die schriftliche Ausfertigung dem Referenten mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(2) Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem gefaßten Beschluß zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003541

alte Dokumentnummer

N1194610151N

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