§ 35.
(1) Wird ein Beschluß oder ein wesentlicher Teil seiner Begründung gegen den Antrag des Referenten gefaßt, so ist seine Niederschrift von dem Stimmführer zu entwerfen, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde; doch kann auch in diesem Fall die schriftliche Ausfertigung dem Referenten mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(2) Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem gefaßten Beschluß zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003541
alte Dokumentnummer
N1194610151N
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