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Artikel 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 12

Artikel 12. 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile treffen in jedem einzelnen Falle eine besondere Schiedsvereinbarung, die den Gegenstand des Streites, die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse des Schiedsgerichtes sowie alle anderen zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen genau bezeichnet.

2. Die Schiedsvereinbarung wird durch Austausch von Noten zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile getroffen.

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