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Artikel 11 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Zweiter Abschnitt.

Artikel 11

Das Schiedsgerichtsverfahren.

Artikel 11. 1. Sollte die Streitfrage im Wege des Vergleichsverfahrens nicht gelöst werden können, so haben die Bestimmungen des Artikels 1, Absätze 2, 3, 4 und 5, des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923 in Anwendung zu kommen.

2. Hiebei ist, falls die Parteien einander ein Recht streitig machen, gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorzugehen.

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