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Artikel 10 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 10

Artikel 10. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesonders in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Vertragsteile und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.

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