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Artikel 36 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 36

Artikel 36. Dieses Übereinkommen ist dem Völkerbundpakte gemäß nicht dahin auszulegen, daß es die Aufgabe des Völkerbundes, jederzeit in wirksamer Weise die zum Schutz des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschränkt.

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