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Artikel 35 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 35

Artikel 35. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich derer, die den Charakter der Streitfälle betreffen, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

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