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Artikel 27 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 27

Artikel 27. Stellen, die infolge von Todesfall, Amtsniederlegung oder sonstiger Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung maßgebenden Verfahren wieder zu besetzen.

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