vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 28

Artikel 28. Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand und das Verfahren festlegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)