Artikel 28
Artikel 28. Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand und das Verfahren festlegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Artikel 28. Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, in dem sie den Streitgegenstand und das Verfahren festlegen.
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