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Artikel 7. Vertrag über Spitzbergen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1930

Artikel 7.

Hinsichtlich der Art der Erwerbung, des Genusses und der Ausübung des Eigentumsrechtes einschließlich der Bergwerksgerechtigkeit in den im Artikel 1 genannten Gebieten verpflichtet sich Norwegen, den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile eine Behandlung zukommen zu lassen, die sich auf vollkommene Gleichstellung gründet und den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages entspricht.

Enteignung kann nur zum öffentlichen Nutzung und gegen angemessenen Schadenersatz erfolgen.

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