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Artikel 8. Vertrag über Spitzbergen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1930

Artikel 8.

Norwegen verpflichtet sich, für die im Artikel 1 genannten Gebiete eine Bergwerksordnung zu erlassen, die besonders bezüglich der Steuern, Gebühren und Abgaben jeder Art und der allgemeinen oder besonderen Arbeitsbedingungen alle Vorrechte, Monopole oder Begünstigungen des Staates oder der Staatsangehörigen irgendeines der Hohen Vertragschließenden Teile, einschließlich Norwegens, ausschließt und Lohnangestellten jeder Art die Sicherheiten für Lohn und Schutz verbürgt, die ihr körperliches, sittliches und geistiges Wohl erfordert.

Die zu erhebenden Steuern, Gebühren und Abgaben müssen ausschließlich den genannten Gebieten zugute kommen und dürfen nur in dem Umfang erhoben werden, den ihr Zweck rechtfertigt.

Was insbesondere die Ausfuhr von Erzen anbetrifft, so darf die Norwegische Regierung dieselbe mit einer Abgabe belegen; diese Abgabe darf jedoch bei Mengen bis zu 100.000 Tonnen 1 Prozent des Höchstwerts der ausgeführten Erze nicht übersteigen; wenn diese Ziffer überschritten wird, ist die Abgabe nach einer fallenden Skala zu berechnen. Der Wert ist am Schlusse der Schiffahrtssaison auf Grund einer Berechnung des durchschnittlich erreichten fob-Preises festzustellen.

Die Norwegische Regierung hat den anderen vertragschließenden Mächten den Entwurf zur Bergwerksordnung drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Wenn innerhalb dieser Frist eine oder mehrere der genannten Mächte vorschlagen, diese Verordnung abzuändern, bevor sie zur Anwendung kommt, so ist dieser Vorschlag von der Norwegischen Regierung den anderen vertragschließenden Mächten mitzuteilen; eine Kommission aus je einem Vertreter der genannten Mächte prüft sodann den Vorschlag und entscheidet über ihn. Diese Kommission wird von der Norwegischen Regierung zusammenberufen und hat ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer ersten Sitzung zu treffen. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

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