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§ 15 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 15.

Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.

Schlagworte

§ 19 AllgGAG, § 28 AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002369

alte Dokumentnummer

N1193012353P

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