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§ 14 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 14.

Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.

Schlagworte

Grundbuchsmappe

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002368

alte Dokumentnummer

N1193012352P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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