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§ 13 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

Die Geltung des § 14 Abs. 2 AllgGAG ist fraglich (Widerspruch zu Art. 87 Abs. 3 B-VG).

2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.

§ 13.

(1) Beschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet.

(2) Diese Behelfe sind:

1. eine Kopie der neuen Mappe;

2. eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse II eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;

3. die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse II vozunehmenden Eintragungen;

4. eine Abschrift des Generalaktes.

Die Geltung des § 14 Abs. 2 AllgGAG ist fraglich (Widerspruch zu Art. 87 Abs. 3 B-VG).

Schlagworte

OLG, Grundbuchsmappe

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002367

alte Dokumentnummer

N1193012351P

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