Die Geltung des § 14 Abs. 2 AllgGAG ist fraglich (Widerspruch zu Art. 87 Abs. 3 B-VG).
2. Anlegung eines neuen Grundbuches infolge agrarischer Operationen.
§ 13.
(1) Beschließt das Oberlandesgericht, daß das Grundbuch infolge einer agrarischen Operation neu anzulegen sei, so übersendet es die Behelfe, die ihm von der Agrarbehörde zugemittelt worden sind, an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz, der sie, sofern er keine andere Verfügung im Sinne des § 14, Absatz 2, Allg. GAG. trifft, an das zur Anlegung zuständige Gericht leitet.
1. eine Kopie der neuen Mappe;
2. eine Zusammenstellung aller Grundbuchseinlagen unter Angabe der Nummern der Grundstücke, die in die Zusammenlegung einbezogen wurden, sowie der in die Zusammenlegung einbezogenen, im Grundstücksverzeichnisse II eingetragenen Grundstücke, dann der betreffenden Abfindungsgrundsücke;
3. die in den Blättern jeder einzelnen Einlage sowie im Grundstücksverzeichnisse II vozunehmenden Eintragungen;
4. eine Abschrift des Generalaktes.
Die Geltung des § 14 Abs. 2 AllgGAG ist fraglich (Widerspruch zu Art. 87 Abs. 3 B-VG).
Schlagworte
OLG, Grundbuchsmappe
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002367
alte Dokumentnummer
N1193012351P
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