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§ 14 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 14

Die von der Agrarbehörde übersendeten Behelfe sind mit dem Grundbuch und der Mappe zu vergleichen. Etwaige Unstimmigkeiten sind im Einvernehmen mit der Agrarbehörde zu bereinigen.

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