Artikel 11
Artikel 11. Die Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
Artikel 11. Die Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)