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Artikel 10 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Spanien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.1929

Artikel 10

Artikel 10. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung, regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907.

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