vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1927

Artikel 10

(1) Artikel 10.Die Ständige Vergleichskommission kann Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder gehörig geladen und anwesend sind.

(2) Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Kommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)