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Artikel 11 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1927

Artikel 11

Artikel 11. Die Ständige Vergleichskommission tritt mangels abweichender Vereinbarung der Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bestimmten Orte zusammen; dieser Ort muß jedoch außerhalb des Gebietes der Parteien gelegen sein.

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