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Artikel 12 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.5.1927

Artikel 12

Artikel 12. Die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission können nur auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission einstimmig und mit Zustimmung der Parteien faßt, veröffentlicht werden.

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