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Artikel 5 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

Artikel 5

Artikel 5. Die Ständige Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder mangels eines solchen Einvernehmens von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.

Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen.

Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so wird er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitgeteilt.

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