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Artikel 4 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

Artikel 4

Artikel 4. Die Ständige Vergleichskommission wird innerhalb von sechs Monaten nach Inkraftreten des gegenwärtigen Vertrages gebildet.

Erfolgt die Berufung der gemeinsam zu ernennenden Kommissäre nicht innerhalb des genannten Zeitraumes oder, im Falle der Ersetzung, nicht innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden der Stelle, so wird in Ermangelung anderweitiger Vereinbarungen der schweizerische Bundespräsident gebeten werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

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