vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

Artikel 14

Artikel 14. Für die Dauer der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission erhält jeder der Kommissäre eine Vergütung, deren Höhe von der österreichischen und der schwedischen Regierung gemeinsam festgesetzt wird.

Jede Regierung kommt für ihre eigenen Kosten und einen gleichen Anteil an den gemeinsamen Kosten der Kommission auf; die Vergütungen der Kommissäre gehören zu diesen gemeinsamen Kosten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)