vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1927

Artikel 13

Artikel 13. Die österreichische und die schwedische Regierung verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission zu fördern, und ihr insbesondere in möglichst weitem Maße alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Parteien und gemäß deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)