Artikel 12
Artikel 12. Soweit der gegenwärtige Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Ständigen Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme; sind die Stimmen geteilt, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kommission kann den Streitgegenstand betreffende Entscheidungen nur treffen, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
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