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Artikel 5 Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1925

Artikel 5

Artikel 5. Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung tritt der ständige Vergleichsrat an dem vom Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.

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