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Artikel 4 Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1925

Artikel 4

Artikel 4. Die Anrufung des ständigen Vergleichsrates erfolgt durch ein dahin zielendes Begehren, das von der einen Partei an den Vorsitzenden gerichtet wird.

Dieses Begehren wird von der Partei, welche die Eröffnung des Vergleichsverfahrens verlangt, gleichzeitig der anderen Partei zur Kenntnis gebracht.

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