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Artikel 10 Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1925

Artikel 10

Artikel 10. Jede Partei kommt für ihre eigenen Kosten auf. Die Kosten für das Vergleichsverfahren werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.

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