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Artikel 9 Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1925

Artikel 9

Artikel 9. Der ständige Vergleichsrat setzt die Frist fest, innerhalb deren die Parteien zu seinem Vorschlage Stellung zu nehmen haben. Diese Frist darf indessen die Zeit von drei Monaten nicht überschreiten.

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