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Artikel 11 Staatsvertrag betreffend ein Vergleichsverfahren (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1925

Artikel 11

Artikel 11. Während der Dauer des Vergleichsverfahrens enthalten sich die vertragschließenden Teile jeder Maßnahme, die auf die Annahme der Vorschläge des ständigen Vergleichsrates nachteilig zurückwirken könnte.

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