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Artikel 8 Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1925

Artikel 8

Artikel 8. Das Honorar des Schiedsrichters und die allgemeinen Kosten fallen den beteiligten Staaten zur Last und verteilen sich unter ihnen nach dem für das Honorar des Präsidenten des Schiedsgerichtshofes vereinbarten Verhältnis.

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