vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1925

Artikel 7

Artikel 7. Das Verfahren vor dem Schiedsrichter wird vom Schiedsrichter selbst durch eine eigene Verfahrensordnung geregelt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)