vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.1925

Artikel 9

Artikel 9. Die Ansprüche der Beteiligten werden dem Schiedsrichter durch die Italienische Regierung innerhalb der Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens eingereicht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)