vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Niederlassungsvertrag (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 4

Artikel 4. Für den Fall, daß einer der Vertragschließenden Teile, sei es zufolge rechtskräftigen Urteiles, sei es gemäß den Gesetzen und Vorschriften über die Sittenpolizei, die Gesundheitspolizei oder das Bettelwesen, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, durch individuelle Maßnahmen Staatsangehörige des anderen Vertragschließenden Teiles ausweisen sollte, verpflichtet sich dieser Letztere, sie in Empfang zu nehmen. Die Beförderung des Ausgewiesenen bis zur Grenze wird zu Lasten des ausweisenden Teiles gehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001637

alte Dokumentnummer

N1192414880S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)