Artikel 4
Artikel 4. Für den Fall, daß einer der Vertragschließenden Teile, sei es zufolge rechtskräftigen Urteiles, sei es gemäß den Gesetzen und Vorschriften über die Sittenpolizei, die Gesundheitspolizei oder das Bettelwesen, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, durch individuelle Maßnahmen Staatsangehörige des anderen Vertragschließenden Teiles ausweisen sollte, verpflichtet sich dieser Letztere, sie in Empfang zu nehmen. Die Beförderung des Ausgewiesenen bis zur Grenze wird zu Lasten des ausweisenden Teiles gehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
10000075
Dokumentnummer
NOR12001637
alte Dokumentnummer
N1192414880S
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