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Artikel 10. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 10.

Mitnahme von Familienmitgliedern.

Den auf Grund des Kopenhagener Vertrages heimkehrenden Personen steht das Recht zu, gleichzeitig ihre Familie mitzunehmen, das sind: die Frau, wenn sie in gemeinsamem Haushalt mit ihrem Manne lebt, und die Kinder.

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