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Artikel 9. Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1922

Artikel 9.

Registrierung.

Die Zusammenstellung der Transportlisten der Heimkehrer bewerkstelligen die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates.

Anregungen der bevollmächtigten Vertretungen hinsichtlich Einteilung bestimmter auf freiem Fuße befindlicher Kriegsgefangenen und Zivilgefangenen in bestimmte Transporte müssen nach Maßgabe der Transportmittel berücksichtigt werden. Um dies den Vertretungen zu ermöglichen, müssen ihnen die Transportlisten rechtzeitig zur Vidierung vorgelegt werden.

Die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten besitzen innerhalb der bestehenden allgemeinen Vorschriften das Recht zum uneingeschränkten Verkehr mit ihren bevollmächtigten Vertretungen und können sich hiezu aller Verkehrsmittel nach den allgemeinen staatlichen Grundsätzen bedienen.

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