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Art. 1 § 3 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 3

Artikel 3.

Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001479

alte Dokumentnummer

N1192214351A

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