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Art. 1 § 4 Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 4

Artikel 4.

Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000064

Dokumentnummer

NOR12001480

alte Dokumentnummer

N1192214352A

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