§ 3
— Artikel 3.
Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10000064
Dokumentnummer
NOR12001479
alte Dokumentnummer
N1192214351A
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