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Artikel 87. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

5. Rußland und russische Staaten.

Artikel 87.

1. – Österreich erkennt die Unabhängigkeit aller Gebiete, die am 1. August 1914 zum ehemaligen russischen Reiche gehörten an, und verpflichtet sich, diese Unabhängigkeit als dauernd und unabänderlich zu achten.

Entsprechend den im Artikel 210 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) und im Artikel 244 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen anerkennt Österreich, soweit es in Betracht kommt, endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche die ehemalige österreichisch-ungarische Regierung mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.

Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Österreich jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages entspricht.

2. – Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit aller Verträge und Vereinbarungen anzuerkennen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Staaten abgeschlossen werden, die sich auf dem Gesamtgebiete des ehemaligen russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teil desselben gebildet haben oder noch bilden werden. Österreich verpflichtet sich ferner, die Grenzen dieser Staaten so, wie sie danach festgesetzt werden, anzuerkennen.

Schlagworte

UdSSR

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000979

alte Dokumentnummer

N1192019625S

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