4. Türkei und Bulgarien.
Artikel 86.
Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000978
alte Dokumentnummer
N1192019624S
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