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Artikel 210. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 210.

1. Österreich verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank auf den Namen des Verwaltungsrates der ottomanischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegte Summe den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu bezeichnenden Behörden auszuantworten.

2. Österreich verzichtet seinerseits auf alle Vorteile an den Bestimmungen der Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und der ihrer Zusatzverträge. Die Vorschrift des Artikels 244, X. Teil (Wirtschaftliche Bestimmungen), des gegenwärtigen Vertrages bleibt unberührt.

Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.

3. Die Art und Wiederverwendung aller auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels zu zahlenden Barbeträge und die zu liefernden oder zu übertragenden Zahlungsmittel, Werte und Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.

4. Österreich verpflichtet sich, die im Artikel 259, Absatz 5, des am 28. Juni 1919 zu Versailles zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten und Deutschland geschlossenen Friedensvertrages vorgesehenen Goldübertragungen sowie die im Artikel 261 desselben Vertrages behandelten Übertragungen von Forderungen anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001113

alte Dokumentnummer

N1192019759S

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