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Artikel 211. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 211.

Unbeschadet des durch Österreich auf Grund anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgesprochenen Verzichtes auf eigene Rechte oder auf Rechte seiner Staatsangehörigen kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fordern, daß Österreich alle Rechte oder Beteiligungen seiner Staatsangehörigen an allen Unternehmungen von öffentlichem Interesse oder an allen Konzessionen in Rußland, in der Türkei, in Deutschland, Ungarn oder Bulgarien, oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten, oder in einem Gebiete, das früher zu Österreich oder seinen Verbündeten gehört hat und auf Grund eines mit den alliierten und assoziierten Mächten geschlossenen Vertrages von Österreich oder seinen Verbündeten abgetreten oder unter die Verwaltung eines Mandatars treten muß, erwerbe. Andrerseits muß Österreich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und Beteiligungen sowie alle ähnlichen Rechte und Beteiligungen, die die ehemalige oder jetzige österreichische Regierung etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß übertragen.

Österreich übernimmt die Verpflichtung, seine auf diese Weise enteigneten Staatsangehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Österreich die entsprechenden Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Österreich hat dem Wiedergutmachungsausschuß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eine Liste aller in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch nicht ausgeübt sind, und zugunsten der verbündeten und assoziierten Regierungen sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Staatsangehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in der vorgenannten Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001114

alte Dokumentnummer

N1192019760S

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