Artikel 74.
Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000966
alte Dokumentnummer
N1192019612S
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